Alle Unternehmen brauchen ein Hygienekonzept

Alle Unternehmen brauchen ein Hygienekonzept

Während der Corona-Pandemie müssen alle Arbeitgeber ein Hygienekonzept aufstellen und umsetzen. Das legt eine Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung fest. Unternehmen, die bereits die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel umgesetzt haben, dürften bereits ein Hygienekonzept vorliegen haben, ohne es zu wissen.

SARS-CoV-2-Arbeisschutzverordnung gilt für alle Arbeitgeber

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll helfen, Beschäftigte vor einer Ansteckung durch SARS-CoV-2 wenn möglich zu schützen oder zumindest die Infektionsrate niedrig zu halten. Eine erste Fassung wurde im Januar veröffentlicht. Nun am 12. März 2021 wurde eine Änderungsverordnung veröffentlicht. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt für alle Arbeitgeber.

Neu: Es muss ein Hygienekonzept geben

Das Bundesarbeitsministerium hat in die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung die Forderung nach einem Hygienekonzept neu aufgenommen.

Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Absatz 1 und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen.

Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzsverordnung

Hygienekonzepte für alle Unternehmen ist eine wiederkehrende Forderung

Bereits im April 2020 forderten die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs und -chefinnen der Länder in einem gemeinsamen Beschluss ein Hygienekonzept auf Grundlage von angepassten Gefährdungsbeurteilungen. Damals befand die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), dass keine eigenen Hygienekonzepte notwendig seien, wenn die Hygienemaßnahmen eingehalten werden wie sie in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzsrichtlinie beschrieben wurden.

Mit der Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel liegt ein Hygienekonzept schon größtenteils vor

Daran hat sich nicht viel geändert. Wer die Vorgaben des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel einhält, hat im wesentlichen sein Hygienekonzept schon umgesetzt. Möglicherweise fehlen noch branchenspezifische Anpassungen. Diese bieten insbesondere die Unfallversicherungsträger.

Schulen müssen ohnehin Hygienepläne haben

Hygienekonzepte bzw. Hygienepläne sind nichts Besonderes im präventiven Infektionsschutz. Schulen, Kindertageseinrichtungen, Heime, Obdachlosenunterkünfte, Unterkünfte für Asylbewerber, Justizvollzugsanstalten und weitere Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen Hygienepläne aufstellen, in denen sie innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen.

Gültigkeit der Vorgabe

Die Gültigkeit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzvorschrift ist befristet, zunächst bis zum 30. April 2021.

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