Die EU-Kommission hat durch eine Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2000/54/EG SARS-CoV-2 in die Risikogruppe 3 für Arbeitnehmer eingestuft, die biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind. Arbeitgeber, deren Beschäftigte in Krankenhäusern, der Industrie und in Laboren direkt mit dem Virus SARS-CoV-2 arbeiten, müssen für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen auftreten kann, Art, Ausmaß und Dauer der Exposition in einer Gefährdungsanalyse ermitteln und daraus abgeleitet Schutzmaßnahmen festgelegen.
Der Arbeitgeber muss zudem geeignete Schutzkleidung und Schutzausrüstung, angemessene Waschgelegenheiten und Hygiene bieten, die Arbeitnehmer umfassend unterrichten und ein Verzeichnis exponierter Arbeitnehmer führen (Inhalte und Anlässe der Unterweisung werden detailliert in der Richtlinie 200/54/EG) aufgeführt.
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 nach der Richtlinie 200/54/EG sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich. Gegen Stoffe der Risikogruppe 4 gäbe es keine wirksame Vorbeugung oder Behandlung.
Die Einstufung in eine Risikogruppe hat Auswirkungen auf die Pflichten des Arbeitgebers. Im Fall der Einstufung von SARS-CoV-2 ist besonders, dass die EU-Kommission die Mitgliedsstaaten auffordert, die Änderungen der Richtlinie so umzusetzen, dass Arbeitgebern allen Beschäftigen, die dem neuartigen Coronavirus ausgesetzt sind, schriftliche Anweisungen geben, um eine ausreichende Unterweisung sicherzustellen. Das ist normalerweise nur bei Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 der Fall.
Die Änderung der Richtlinie 200/54/EG trat am 24. Juni 2020 in Kraft und musste von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 24. November 2020 umgesetzt worden sein.
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