Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist zurück. Ab dem 1. Oktober gilt für alle Arbeitgeber eine Neufassung. Sie unterscheidet sich allerdings kaum von den „Basisschutzmaßnahmen“ der früheren Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die am 25. Mai außer Kraft trat. Insofern gilt nun wie schon Anfang des Jahres: Alle Arbeitgeber müssen eine Gefährdungsbeurteilung und ein Hygienekonzept erstellen. Außerdem müssen sie den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen und sie müssen sie zu den Gefährdungen bei der Erkrankung an COVID-19 aufklären sowie über die Möglichkeit einer Schutzimpfung informieren.
Schritt 1: Eine Gefährdungsbeurteilung erstellen
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung folgt der üblichen Systematik des Arbeitsschutzes. Zentrales Element ist eine Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz. In einer Gefährdungsbeurteilung müssen alle relevanten Gefährdungen ermittelt und bewertet werden, denen die Beschäftigten bei ihrer beruflichen Tätigkeit ausgesetzt sind; im Sinne der SARS-CoV-Arbeitsschutzversordnung sind die Gefährdungen zu ermitteln, die durch eine Infektion mit SARS-CoV-2 während der beruflichen Tätigkeit entstehen können (§ 2 Abs.1 Corona-ArbSchV). Aus den ermittelten und bewerteten Gefährdungen werden Maßnahmen abgeleitet.
Sieben Maßnahmen muss der Arbeitgeber prüfen
Nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung muss der Arbeitgeber oder der mit dieser Aufgabe betraute Mitarbeiter folgende Maßnahmen prüfen:
- die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
- die Sicherstellung der Handhygiene,
- die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
- das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
- die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,
- das Angebot an Beschäftigten, ins Homeoffice zu gehen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
- das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, sich regelmäßig kostenfrei durch In-vitro-Diagnostika zu testen. Diese Tests müssen für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt, eine CE-Kennzeichnung aufweisen oder auf Grund § 11 Abs 1 Medizinproduktegesetzes sonderzugelassen sein.
Medizinische Gesichtsmasken ein Muss – unter Umständen
Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen und wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) bereitstellen.
Die Beschäftigten müssend diese bereitgestellten Masken dann auch tragen. Das gilt selbstverständlich nicht für Beschäftigte, die im Homeoffice tätig sind.
Schritt 2: Hygienekonzept erstellen
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber ein Hygienekonzept erstellen. Das muss er seinen Beschäftigten „zugänglich“ machen (§ 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV).
Gültigkeit der Corona-ArbSchV
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt ab dem 1. Oktober bis zum 7. April 2023.