Die Änderung der Richtline 2000/54/EG muss bis 24. November 2020 umgesetzt sein; sie sieht die Einstufung von SARS-CoV-2 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe vor

Aufnahme von SARS-CoV-2 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe

Die EU-Kommission hat durch eine Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2000/54/EG SARS-CoV-2 in die Risikogruppe 3 für Arbeitnehmer eingestuft, die biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind. Arbeitgeber, …

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