Arbeitgeber sind nach § 2 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) natürliche Personen, juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die die in § 2 Abs. 2 ArbSchG genannten Personen beschäftigen.
Mit dem Begriff des Arbeitgebers wird daher jedes Unternehmen erfasst, das als Anstellungsträger mindestens einen Beschäftigten angestellt hat.