Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR)
Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Sie sind keine verbindlichen Rechtsnormen. Der Arbeitgeber muss sie „berücksichtigen“ (§ 3a Abs. 1 S. 2 ArbStättV). Das heißt, der Arbeitgeber kann auch eine andere als die in der ASR geforderte Maßnahme wählen, sofern er damit die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Beschäftigten erreicht. Hält der Arbeitgeber allerdings die Vorgaben der ASR ein, gilt eine Vermutungswirkung zu seinen Gunsten. Behörden können dann davon ausgehen, dass er die Vorgaben der ArbStättV erfüllt.
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