Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Sie geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten werden von dem Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeitet. Er ermittelt Regeln und Erkenntnisse, wie die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht die von dem Ausschuss erarbeiteten Regeln im Gemeinsamen Ministerialblatt als Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR).
ASR sind keine verbindlichen Rechtsnormen
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten sind keine verbindlichen Rechtstnormen. Der Arbeitgeber muss die ASR „berücksichtigen“ (§ 3a Abs. 1 S. 2 ArbStättV). Das heißt, der Arbeitgeber kann auch eine andere als die in der ASR geforderte Maßnahme wählen, sofern er damit die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Beschäftigten erreicht.
Vermutungswirkung bei Einhaltung der ASR
Hält der Arbeitgeber allerdings die Vorgaben der ASR ein, gilt eine Vermutungswirkung zu seinen Gunsten. Behörden können dann davon ausgehen, dass er die Vorgaben der ArbStättV erfüllt.
Eine Übersicht zu den Technischen Regeln für Arbeitsstätten finden Sie auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BauA).