Arbeitsstätten

Arbeitsstätten sind nach § 2 Abs. 1 und 2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Orte, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen. Arbeitstätten können aber auch Orte sein, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Arbeitsstätten können Arbeitsräume sein, aber auch im Freien liegen. Sie können sich auf dem Gelände eines Betriebs befinden oder auf einer Baustelle.

Bei dieser sehr allgemeinen Definition ist klar, dass auch

  • Verkehrswege,
  • Fluchtwege,
  • Notausgänge,
  • Lager-, Maschinen- und Nebenräume,
  • Sanitärräume,
  • Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume,
  • Erste-Hilfe-Räume,
  • Unterkünfte
  • sowie Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Signalanlagen, Energieverteilungsanlagen, Türen und Tore, Fahrsteige, Fahrtreppen, Laderampen und Steigleitern

zu den Arbeitsstätten zu zählen sind.

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