Sektoren wichtiger Einrichtungen Anlage 2 NISUmsuCG

Die Richtlinie NIS2 (EU 2022/2555) reguliert Unternehmen ab einer bestimmten Größe und vordefinierter Branchen bzw. Einrichtungsarten. Sie müssen Risikoanalysen und Schutzmaßnahmen gegen Cyberbedrohungen ergreifen. Die Richtlinie soll durch das Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG) bis Oktober 2024 in deutsches Recht übertragen werden. Im folgenden wird aus dem Gesetzesentwurf vom Mai 2024 zitiert.

Unternehmen nach Anlage 2

Nach dem NIS-2-Umsetzungsgesetz unterliegen Unternehmen

  • mit mindestens 50 Beschäftigten
  • oder einen Jahresumsatz und einer Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro.

den Regelungen des NIS2UmsCG, wenn sie einer der unten aufgelisteten Einrichtungsarten zuzuordnen sind.

Entspricht ihre wirtschaftliche Tätigkeit einer der Einrichtungsarten und sind sie nach den oben genannten Kriterien mittlere oder mittelgroße Unternehmen, sind sie sogenannte wichtige Einrichtungen. Sie müssen unter anderem ein Risikomanagement einführen und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen gegen Cyberbedrohungen ergreifen (mehr zu den Anforderungen siehe Beitrag „NIS-2UmsuCG„)

Eigen- oder Landesbetriebe nach Anlage 2

Die Regelungen gelten analog für „rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft“, die „entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten“ (§ 28 Abs. 1 Nr. 4 NIS2UmsuCG).

Das heißt, ein Eigenbetrieb oder Landesbetrieb mit mindestens 50 Beschäftigten oder und einer Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro ist eine wichtige Einrichtung, sofern sie zu einer der unten aufgeführten Einrichtungsarten zu zählen ist.

Sektoren, Branchen und Einrichtungsarten nach Anlage 2 NIS-2-Umsetzungsgesetz

Stand: Mai 2024

SektorBrancheEinrichtungsart
Transport und Verkehr
Post- und KurierdiensteAnbieter von Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 PostG, einschließlich Anbieter von Kurierdiensten
AbfallbewirtschaftungUnternehmen der Abfallbewirtschaftung nach § 3 Abs. 14 KrWG, ausgenommen Unternehmen, für die Abfallbewirtschaftung nicht ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist.
Produktion, Herstellung
und Handel mit
chemischen Stoffen
Unternehmen nach Artikel 3 Nummern 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 von chemischen Stoffen und Gemischen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 und 2 der genannten Verordnung, sofern diese in Kategorie 20 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) fallen
Produktion, Verarbeitung
und Vertrieb von
Lebensmitteln
Lebensmittelunternehmen nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, die im Großhandel sowie in der industriellen Produktion und Verarbeitung tätig sind
Verarbeitendes Gewerbe/
Herstellung von
Waren
Herstellung von Medizinprodukten
und In-vitro-Diagnostika
Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 26 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
Herstellung von elektrischen
Ausrüstungen
Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 27 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
Maschinenbau Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 27 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
Herstellung von Kraftwagen
und Kraftwagenteilen
Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 29 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
Sonstiger FahrzeugbauUnternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 30 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
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