Sektoren nach Anlage 1 NIS2UmsuCG

Die Richtlinie NIS2 (EU 2022/2555) reguliert Unternehmen ab einer bestimmten Größe und vordefinierter Branchen. Sie müssen Risikoanalysen und Schutzmaßnahmen gegen Cyberbedrohungen ergreifen. Die Richtlinie soll durch das Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG) bis Oktober 2024 in deutsches Recht übertragen werden. Im folgenden wird aus dem Gesetzesentwurf vom Mai 2024 zitiert.

Unternehmen nach Anlage 1

Nach dem NIS-2-Umsetzungsgesetz unterliegen Unternehmen

  • mit mindestens 250 Beschäftigten
  • oder einem Jahresumsatz von über 50 Mill. Euro und einer Jahresbilanzsumme von über 43 Millionen Euro

den Regelungen des NIS2UmsCG, wenn sie einer der unten aufgelisteten Einrichtungsarten zuzuordnen sind.

Entspricht ihre wirtschaftliche Tätigkeit einer der Einrichtungsarten und sind sie nach den oben genannten Kriterien große Unternehmen, sind sie sogenannte besonders wichtige Einrichtungen. Folge: Sie müssen unter anderem ein Risikomanagement einführen und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen gegen Cyberbedrohungen ergreifen.

Unternehmen mit

  • mindestens 50 Beschäftigten
  • oder einen Jahresumsatz und einer Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro

gelten als wichtige Einrichtungen, wenn sie einer der unten aufgelisteten Einrichtungsart zuzuordnen sind.

Eigen- oder Landesbetriebe nach Anlage 1

Die Regelungen gelten analog für „rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft“, die „entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten“ (§ 28 Abs. 1 Nr. 4 NIS2UmsuCG).

Das heißt, ein Eigenbetrieb oder Landesbetrieb mit mehr als 250 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von über 50 Mill. Euro und einer Jahresbilanzsumme von über 43 Mill. Euro ist eine besonders wichtige Einrichtung, sofern sie zu einer der unten aufgeführten Einrichtungsarten zu zählen ist.

Entsprechend ist ein Eigen-oder Landesbetrieb mit mindestens 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz und einer Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Mill. Euro eine wichtige Einrichtung, sofern ihre wirtschaftliche Tätigkeit eine der in der Tabelle aufgeführten Einrichtungsarten ist.

Sektoren, Branchen und Einrichtungsarten nach NIS-2-Umsetzungsgesetz

Stand: Mai 2024

SektorBrancheEinrichtungsart
Energie
StromversorgungStromlieferanten gemäß § 3 Nr. 31a EnWG,
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen gemäß § 3 Nr. 3 EnWG,
Betreiber von Übertragungsnetzen gemäß § 3 Nr. 10 EnWG,
Betreiber von Erzeugungsanlagen gemäß § 3 Nr. 18d EnWG,
Nominierte Strommarktbetreiber nach Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/943
Aggregatoren gemäß § 3 Nr. 1a EnWG
Betreiber von Energiespeicheranlagen gemäß § 3 Nr. 15d EnWG
Anbieter von Ausgleichsleistungen im Sinne von § 3 Nr. 1b EnWG
Ladepunktbetreiber gemäß § 2 Nr. 8 LSV
Fernwärme und -kälteversorgungBetreiber von Fernwärme- bzw. Fernkälteversorgung im Sinne § 3 Nr. 19 und 20 GEG
Kraftstoff- und HeizölversorgungBetreiber von Erdöl-Fernleitungen
Betreiber von Anlagen zur Produktion, Raffination und Aufbereitung von Erdöl sowie Betreiber von Erdöllagern und Erdöl-Fernleitungen
Zentrale Bevorratungsstellen nach Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2009/119/EG
Gasversorgung Betreiber von Gasverteilnetzen gemäß § 3 Nr. 8 EnWG
Betreiber von Fernleitungsnetzen gemäß § 3 Nr. 5 EnWG
Betreiber von Gasspeicheranlagen gemäß § 3 Nr. 6 EnWG
Betreiber von LNG-Anlagen gemäß § 3 Nr. 9 EnWG
Gaslieferanten gemäß § 3 Nr. 19b EnWG
Betreiber von Anlagen zur Gewinnung von Erdgas
Betreiber von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdgas
Betreiber im Bereich Wasserstofferzeugung, -speicherung und -fernleitung
Transport und Verkehr
Luftverkehr Luftfahrtunternehmen nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden
Flughafenleitungsorgane nach Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/12/EG,
Flughäfen nach Artikel 2 Nummer 1 jener Richtlinie, einschließlich der in Anhang II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr.
1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Flughäfen des Kernnetzes, und Einrichtungen, die innerhalb von Flughäfen befindliche zugehörige Einrichtungen betreiben
Anbieter von Flugsicherungsdiensten im Sinne von § 27c Abs. 2 Nr. 1 lit. a) und Nr. 2-6 LuftVG
Schienenverkehr Eisenbahninfrastrukturbetreiber nach § 2 Nummer 6 und 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) einschließlich zentraler Einrichtungen, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert
Eisenbahnverkehrsunternehmen nach § 2 Nummer 3 AEG, einschließlich Betreiber einer Serviceeinrichtung nach § 2 Nummer 9 AEG
Schifffahrt Passagier- und Frachtbeförderungsunternehmen der Binnen-, See- und Küstenschifffahrt, wie sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 für die Schifffahrt definiert sind, ausschließlich der einzelnen von diesen Unternehmen betriebenen Schiffe.
Leitungsorgane von Häfen nach Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2005/65/EG, einschließlich ihrer Hafenanlagen nach Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, sowie Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben
Betreiber einer Anlage oder eines Systems zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 6 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes.
StraßenverkehrBetreiber einer Anlage oder eines System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes genannten Einrichtungen, zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleitzentralen, Entwässerungsanlagen, intelligente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informationstechnik und -sicherheit im Straßenbau, sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen.
Betreiber eines intelligentes Verkehrssystem nach § 2 Nummer 1 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetz.
Finanz und Versicherungswesen
Bankwesen Kreditinstitute: Einrichtungen deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren
FinanzmarktinfrastrukturenHandelsplätze im Sinne von § 2 Abs. 22 WpHG
Zentrale Gegenparteien, die zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert
Gesundheit
Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2011/24
EU-Referenzlaboratorien nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/2371
Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf Arzneimittel nach § 2 AMG ausüben.
Unternehmen, die pharmazeutische Erzeugnisse nach Abschnitt C Abteilung 21 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) herstellen
Unternehmen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“) eingestuft werden
Wasser
Trinkwasserversorgung Betreiber von Wasserversorgunsanlagen nach § 2 Nr. 3 TrinkwV, jedoch unter Ausschluss der Lieferanten, für die die Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit der Lieferung anderer Rohstoffe und Güter ist.
Abwasserbeseitigung Unternehmen, die Abwasser nach § 2 Abs. 1 AbwAG sammeln, entsorgen oder behandeln, jedoch unter Ausschluss der Unternehmen, für die das Sammeln, die Entsorgung oder die Behandlung solchen Abwassers ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist.
Informationstechnik
und Telekommunikation
Betreiber von Internet Exchange Points
DNS-Dienstanbieter, ausgenommen Betreiber von Root-Nameservern
Top Level Domain Name Registry
Anbieter von Cloud-Computing-Diensten
Anbieter von Rechenzentrumsdiensten
Betreiber von Content Delivery Networks
Vertrauensdienstanbieter
Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze
Anbieter öffentlich zugänglicher elektronsicher
Kommunikationsdienste
Managed Services Provider
Managed Security Services Provider
Weltraum
Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze
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