Frequently Asked Questions

KI-VO für Unternehmen

  • Was ist nach KI-VO ein Sicherheitsbauteil?

    Ein Sicherheitsbauteil ein „Bestandteil eines Produkts oder KI‑Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produkt oder KI‑System
    erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährdet (Artikel 3 Nr. 14 KI-VO).   

    Kernmerkmale der Definition

    Zwei Bedingungen können ein Produkt oder KI-System zu einem Sicherheitsbauteil machen.  

    Bedingung A: Die Erfüllung einer Sicherheitsfunktion 

    oder 

    Bedingung B: Ein Fehlverhalten, das zu einer Gefährdung von Personen
    oder Eigentum führt.  

    Es genügt, dass eine der beiden Bedingungen erfüllt ist, damit
    ein Bestandteil eines Produkts oder ein KI-System als Sicherheitsbauteil im
    Sinne der KI-VO gelten kann.  

    Ein Sicherheitsbauteil kann ein KI-System zu einem Hochrisiko-KI-System
    machen 

    Die KI-VO verwendet den Begriff „Sicherheitsbauteil“ nicht
    nur definitorisch, sondern auch als Einstufungskriterium für
    Hochrisiko-KI-Systeme.  

    Fall 1: Teil eines Produkts, das unter EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften
    fällt 

    Ein KI-System ist nach Art. 6 Abs. 1 KI-VO insbesondere dann
    hochriskant, wenn es als Sicherheitsbauteil eines Produkts verwendet werden
    soll, das unter die in Anhang I genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften der
    Union fällt, und wenn dieses Produkt oder das KI-System selbst einer
    Konformitätsbewertung durch Dritte unterliegt. 

    Dazu muss man wissen, dass in Anhang I der KI-VO eine Reihe
    von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union aufgelistet werden, wie zum Beispiel
    die die Richtlinie 2014/33/EU über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge
    oder die Richtlinie 2014/34/EU für Geräte und Schutzsysteme in
    explosionsgefährdeten Bereichen.  

    Diese Liste wird immer wieder aktualisiert.  

    Verschiedene Definitionen von Sicherheitsbauteil treffen
    aufeinander 

    Problematisch für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass
    die einige der in Anhang I der KI-VO aufgelisteten Harmonisierungsvorschriften
    ebenfalls den Begriff des Sicherheitsbauteils definieren und dass diese Definitionen
    nicht zwingend der der KI-VO entsprechen.  

    Beispiel aus der MVO 

    In Art. 3, Nr. 3 MVO wird der Begriff des Sicherheitsbauteils
    definiert. In Anhang II der MVO wird eine
    nicht „erschöpfende Liste“ der Sicherheitsbauteile aufgeführt und Nr. 18 dieser
    Liste ist wiederum „Software, die Sicherheitsfunktionen wahrnimmt“. Ein KI-System
    ist aber nach KI-VO auch dann ein Sicherheitsbauteil, wenn es nicht Sicherheitsfunktionen
    wahrnimmt, sondern auch dann, wenn sein Ausfall oder Störung die Gesundheit und
    Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährdet.  

    Immer konkrete Prüfung 

    Ob ein konkretes KI-System oder KI-Modul in einem bestimmten
    Produkt tatsächlich als Sicherheitsbauteil einzustufen ist, muss somit regelmäßig
    im Zusammenspiel mit dem jeweils einschlägigen Produktsicherheitsrecht geprüft
    werden. Das gilt insbesondere bei Maschinen, Aufzügen, Medizinprodukten oder
    anderen harmonisierten Produktgruppen. 

    Bei Widersprüchen im Hinblick auf die Einstufung eines KI-Systems
    dürften allerdings die Regelungen der KI-VO vorgehen. Sie dürfte meistens die
    spezielle Regelung sein (lex specialis).  

     Fall 2: KI-Systeme
    in Kritischer Infrastruktur   

    Der Einsatz in bestimmen Bereichen kann aus einem KI-System
    ein Hochrisiko-KI-System machen. Diese Bereiche werden in Anhang III der KI-VO
    aufgezählt. Bei der Kritische Infrastruktur (Anhang III, Nr. 2 der KI-VO) spielt
    die Einstufung der KI-Systeme als Sicherheitsbauteil eine Rolle.  

    Demnach gelten „KI-Systeme, die bestimmungsgemäß als
    Sicherheitsbauteile im Rahmen der Verwaltung und des Betriebs kritischer
    digitaler Infrastruktur, des Straßenverkehrs oder der Wasser-, Gas-, Wärme-
    oder Stromversorgung verwendet werden sollen“ als Hochrisiko-KI-Systeme.   

    Im Erwägungsgrund 55 (ErwG) geben Rat und Parlament der EU
    eine weitere Definiton:   

    „Was die Verwaltung und den Betrieb kritischer Infrastruktur
    anbelangt, so ist es angezeigt, KI-Systeme, die als Sicherheitsbauteile für die
    Verwaltung und den Betrieb kritischer digitaler Infrastruktur gemäß Nummer 8
    des Anhangs der Richtlinie (EU) 2022/2557, des Straßenverkehrs sowie für die
    Wasser-, Gas-, Wärme- und Stromversorgung verwendet werden sollen, als
    hochriskant einzustufen, da ihr Ausfall oder ihre Störung in großem Umfang ein
    Risiko für das Leben und die Gesundheit von Personen darstellen und zu
    erheblichen Störungen bei der normalen Durchführung sozialer und
    wirtschaftlicher Tätigkeiten führen kann.“  

    Somit sind „Sicherheitsbauteile kritischer Infrastruktur,
    einschließlich kritischer digitaler Infrastruktur“, „Systeme, die verwendet
    werden, um die physische Integrität kritischer Infrastruktur oder die
    Gesundheit und Sicherheit von Personen und Eigentum zu schützen, die aber nicht
    notwendig sind, damit das System funktioniert“.  

    Ausfälle oder Störungen solcher Komponenten können zu
    Risiken für die physische Integrität kritischer Infrastruktur und somit zu
    Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Personen und Eigentum führen.  

    Soweit, so vorhersehbar. Wann genau ein KI-System „notwendig“
    ist, damit das System funktioniert muss wohl auch im Einzelfall definiert werden.
     

    Komponente zu Zwecken der Cybersicherheit in Kritischer Infrastruktur
    keine Sicherheitsbauteile 

    In ErwG 55 geht es noch weiter: „Komponenten, die für die
    ausschließliche Verwendung zu Zwecken der Cybersicherheit vorgesehen sind,
    sollten nicht als Sicherheitsbauteile gelten“. Hier ist Interpretationsaufwand
    notwendig. Es steht zu vermuten, dass die EU Komponenten zu Zwecken der Cybersicherheit
    anderweitig regulieren will, etwa in der NIS-2-Richtlinie. Die EU will doppelte
    Regulierungen vermeiden.  

    Am Ende von ErwG 55 nennt die EU noch Beispiele von
    Sicherheitsbauteilen der „Kritischen Infrastruktur“, dazu zählen demnach „Systeme
    für die Überwachung des Wasserdrucks oder Feuermelder-Kontrollsysteme in
    Cloud-Computing-Zentren“.  

  • Was sind KI-Systeme mit geringem Risiko?

    Die KI-VO teilt KI-Systeme in verschiedene Risikokategorien ein. Je höher das Risiko, desto gravierender fallen die Verpflichtungen bei Verwendung oder Entwicklung eines KI-Systems aus. Grund: Die KI-VO beruht auf einem risikobasierten Ansatz. 

    KI-Systeme mit geringem Risiko unterliegen nur wenigen Auflagen. 

    Betreiber von KI-Systemen mit geringem Risiko müssen dafür sorgen, dass die Beschäftigten, die nötige KI-Kompetenz im Umgang mit dem KI-System haben (Art. 4 KI-VO). Sie können zudem einen freiwilligen KI-Verhaltenskodex beachten.

    Die KI-VO definiert allerdings nicht, was ein „geringes“ oder „minimales“ Risiko ist. Dies wird vielmehr in einem Ausschlussverfahren bestimmt. Wenn ein KI-System keine Hochrisiko-System ist und wenn keine verbotenen Praktiken nach Art. 9 KI-VO eingesetzt werden, dann weist das KI-System ein minimales, vielleicht noch ein „begrenztes“ Risiko auf. 

    Die Zuordnung zu der Kategorie der Hochrisiko-Systeme erfolgt durch Listen. Beispielsweise, wenn ein KI-System in einem der in Anhang III der KI-VO aufgelisteten Bereiche eingesetzt wird, ist es ein Hochrisiko-KI-System. Das gleiche gilt wenn es oder ein Produkt, dessen Bestandteil das KI-System ist, unter die in Anhang I aufgelisteten EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften fällt.

    KI-Systeme mit geringem Risiko sind z. B. KI-gestützte Rechtschreibprüfung, Spam-Filter, einfache KI-gestützte Sortierung von Dokumenten ohne personenbezogene Auswertung. 

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