„Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Bereitstellung eines KI‑Systems oder eines KI‑Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem europäischen Binnenmarkt (Art 3, Nr. 9 KI-VO).
Was eine Bereitstellung ist, wird in Artikel 3, Abs. 10 KI-VO geklärt.
Der Begriff der Bereitstellung war ursprünglich auf analoge Produkte zugeschnitten. In diesem Sinne war die Übergabe des Produkts vom Hersteller an den Händler das Inverkehrbringen. Das Werktor sollte die Grenze sein, jenseits davon war das Produkt „im Verkehr“.
Das passt nicht zur Verbreitung von Software oder von KI-Systemen oder von KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck.
Das hat auch die EU erkannt. Nach Erwägungsgrund 97 können KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck „auf verschiedene Weise in Verkehr“ gebracht werden, unter anderem „über Bibliotheken, Anwendungsprogrammierschnittstellen (API), durch direktes Herunterladen oder als physische Kopie“.
Software und damit KI-Systeme können auch ohne physische Übergabe, etwa bereits durch ein Online-Angebot in Verkehr gebracht werden (vgl. Bekanntmachung der Kommission, Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 („Blue Guide“), 29.6.2022, ABl. 2022 C247/I, Zif. 2.4.)
Sie gelten als verwendungs- bzw. einsatzbereit, wenn sie Online angeboten werden, entsprechend müssen ggf. das Konformitätsbewertungsverfahren abgeschlossen bzw. die CE-Kennzeichnung angebracht sein.
Für alle Anbieter ist allerdings von Bedeutung, dass sie auch nach dem Inverkehrbringen in nicht unerheblichem Umfang für ihre Hochrisiko-KI-Systeme oder KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck verantwortlich sind (Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung).

