Mehr Unfallversicherungsschutz im Homeoffice

Unfälle auf dem Weg zur Toilette oder zur Nahrungsaufnahme sollen auch bei einer beruflichen Tätigkeit zu Hause als Arbeitsunfälle gelten. Bisher hatte die Rechtsprechung diese Unfälle im häuslichen Umfeld generell nicht als Arbeitsunfälle eingestuft.

Eine neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für alle im Homeoffice Beschäftigten auch für Wege zur Nahrungsaufnahme oder zur Toilette gilt. Zudem soll auch der Wege den Beschäftigten zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen unfallversichert sein. Bundestag und Bundesrat haben eine entsprechende Regelung verabschiedet. Sie muss nun noch vom Bundespräsidenten unterschrieben werden. Außerdem wird Arbeitnehmern ein neues Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit gewährt.

Bisherige Regelung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesozialgerichts endet der gesetzlich unfallversicherte Weg von der Arbeitsstätte nach Hause mit dem Durchschreiten der Außentür. Was dahinter liegt, ist für die Sozialgerichte grundsätzlich nicht vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst. Auch wenn im häuslichen Bereich gearbeitet wird, bleibt es eine private Sphäre, so die bisherigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts . Daher trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer die Risiken, die von seinem persönlichen Lebensbereich ausgehen. Die Begründung der Richter: Der Arbeitgeber habe keine Möglichkeit, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen bei den Beschäftigten zu Hause zu ergreifen.

Sturz auf dem Weg zur Toilette im Homeoffice kein Arbeitsunfall, auf dem Firmengelände schon

Diese grundsätzliche Entscheidung führte bisher dazu, dass bestimmte Tätigkeiten, die auf einem Betriebsgelände von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst werden, im häuslichen Bereich privater Natur sind. Wer sich innerhalb eines Firmengeländes auf dem Weg zur Toilette macht und sich bei einem Sturz den Fuß bricht, hat einen Arbeitsunfall erlitten. Macht er das zu Hause bei seiner Tätigkeit im Homeoffice, kann er nicht auf die umfassende Heilbehandlung mit Reha und Verletztengeld hoffen, die ihm bei einem Arbeitsunfall zustünden, denn aus Sicht der Rechtsprechung ist er gewissermaßen privat gestürzt (SG München, Urteil v. 04.07.2019 – S 40 U 227/18).

Bestimmte Wege innerhalb der Wohnräume waren schon unfallversichert

Allerdings sind auch heute schon für die Gerichte bestimmte Tätigkeiten und auch Wege innerhalb des häuslichen Bereichs sehr wohl unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt. So sind Wege innerhalb des eigenen Wohnbereichs dann gesetzlich unfallversichert sein, wenn die „objektivierten Handlungstendenz“ dafür spricht, dass die oder der Beschäftigte in dem Moment, in dem der Unfall passiert ist, die Absicht hatte für das Unternehmen tätig zu sein. Diese Motivation musste durch objektive Umstände bestätigt werden können (vgl. zusammenfassend das Urteil des BSG vom 27.11.2018, B 2 U 8/17 R.) Das ist immer vom Einzelfall abhängig. Der Weg zu rein privaten Tätigkeiten wie Essen, gehört für die Gerichte nicht zu den Wegen mit einer „objektivierter Handlungstendenz“ zum Beruf.

Neue Regelung

Die neuen Regelungen sehen Änderungen vor.

Weg zu eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten gesetzlich unfallversichert

Der Bundestagsauschuss Ausschuss für Arbeit und Soziales hielt eine Gleichbehandlung beim Versicherungsschutz für geboten. Daher soll der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für alle im Homeoffice Beschäftigten auch für Wege zur Nahrungsaufnahme oder zur Toilette gelten, sowie für die Wege, die Beschäftigten zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen müssen. Auch hier gab es bisher eine Diskrepanz zwischen den im Homeoffice-Beschäftigten und denen, die auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte ihre Kinder in den Kindergarten brachten.

Mitbestimmung bei der Ausgestaltung des Homeoffice

Zugleich wurde die Mitbestimmung der Betriebsräte ausgeweitet. Zu dem Katalog an Mitbestimmungsrechten in § 87 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kommt ein neues Mitbestimmungsrecht. Künftig kann der Betriebsrat bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit mitbestimmen. Begründet hat das der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Bundestages mit der Förderung der mobilen Arbeit und der Wahrung der Arbeitnehmerrechte, sowie der Gewährleistung eines einheitlichen und verbindlichen Rahmens für Tätigkeiten im Homeoffice.

Das könnte Sie auch interssieren:

Nach oben scrollen