Beschäftigte

Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, alle Auszubildenden und alle arbeitnehmerähnliche Personen. Als Beschäftigte gelten aber auch Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten und die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten (nach § 2 Abs. 2 ArbSchG)

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