Einzugsgebiet

Nach ASR A2.3

Im Jahr 2022 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Novellierung der Technischen Regel für Arbeitsstäten „Fluchtwege und Notausgänge“ ASR A2.3 veröffentlicht. In der Neufassung hat der Ausschuss für Arbeitsstätten bisher nicht weiter erläuterte Begriffe definiert, eben auch den Begriff des Einzungsgebiets.

Das Einzugsgebiet eines Hauptfluchtweges ist der Bereich, aus dem alle dort anwesenden Personen denselben Hauptfluchtweg nutzen müssen. Dies entspricht z. B. bei mehrgeschossigen Gebäuden der Gesamtanzahl der Personen, die über alle Ebenen (auch als Etagen, Geschosse, Stockwerke bezeichnet) demselben Hauptfluchtweg zugeordnet sind, unabhängig davon, ob diese Personen Abschnitte des Hauptfluchtweges im Fluchtfall zeitgleich oder zeitlich versetzt nutzen.

ASR A2.3, Abschnitt 5, Absatz 6

Wichtig für die Berechnung der Mindestbreiten von Fluchtwegen ist, dass alle Personen in einem Einzugsgebiet zusammenaddiert werden, egal ob sie zeitgleich oder zeitversetzt denselben Hauptfluchtweg nutzen.

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