Was ist nach VO EU 2023/1230 ein „dazugehöriges Produkt“?

Kurz&knapp

„Dazugehörige Produkte“ sind nach Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 2023/1230 auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen.

Das kommt Kennern der Materie bekannt vor? Richtig, es sind dieselben Kategorien, die schon in die 9. ProdSV als Teile definiert wurden, für die die Verordnung galt – abgesehen von Maschinen selbstverständlich (§ 1 Abs. 1 der 9. ProdSV).

Neu ist in der VO (EU) 2023/1230 die Bündelung der Kategorien unter einem neuen Sammelbegriff, eben den „dazugehörigen Produkten“.

Wer die VO (EU) 2023/1230 ein bisschen kennt, ahnt, dass es damit nicht getan ist. Bei den Definitionen der einzelnen Kategorien gibt es Erweiterungen.

Dadurch können bestimmte Produkte neu unter eine bereits bekannte Kategorie fallen. Das betrifft insbesondere Sicherheitsbauteile und hier ganz insbesondere digitale Sicherheitsbauteile.  

Außerdem sind die Herstellerpflichten für ein erfasstes „dazugehöriges Produkt“ teilweise ausdrücklich detaillierter geregelt. Das kann insbesondere bei digitalen Sicherheitsbauteilen Auswirkungen haben.

Wichtig für Hersteller, Wirschaftsakteure und Betreiber

Funktionserweiterungen, Upgrades oder Verbesserungen von „dazugehörigen Produkten“ können zu einer „wesentlichen Veränderung“ der Maschinen führen.

Wichtig für Hersteller

Wer ein „dazugehöriges Produkt“ als Zubehör (falsch) deklariert, hat bereits vor der Inbetriebnahme den ersten Fehler in seiner Dokumentation.

Total Recall: Wie ist das mit den auswechselbaren Ausrüstungen, Sicherheitsbauteilen etc. in der EU Richtlinie 2006/42/EG geregelt?

Die Richtlinie 2006/42/EG kennt den Sammelbegriff „dazugehöriges Produkt“ nicht. Ihr Art. 1 Abs. 1 erfasst jedoch neben Maschinen (Buchst. a) einzeln:

  • auswechselbare Ausrüstungen (b),
  • Sicherheitsbauteile (c),
  • Lastaufnahmemittel (d),
  • Ketten, Seile und Gurte (e),
  • abnehmbare Gelenkwellen (f).

Und wie ist es in der deutschen Umsetzung in 9. ProdSV geregelt?

Die deutsche Umsetzung folgt dieser Struktur. § 1 Abs. 1 der 9. ProdSV führt dieselben fünf Kategorien der EU Richtlinie 2006/42/EG einzeln auf.

Ketten, Seilen und Gurte an Maschinen, Lastaufnahmemittel fallen unter die 9. ProdSV

§ 2 Nr. 1 der 9. ProdSV zählt die oben aufgezählten Produkte, also die Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel etc. nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 der 9. ProdSV, gleich unter dem Begriff der „Maschinen“ auf. Das heißt, Auswechselbare Ausrüstungen für Maschinen, Lastaufnahmemittel etc.  nach § 1 Abs. 1 b der 9. ProdSV werden von den Regelungen der 9. ProdSV erfasst.

In § 2 Nr. 2 bis 7 der 9. ProdSV folgen nähere Definitionen der einzelnen Kategorien.

Keine Definition ohne Pflichten

Nach §§ 3 bis 5 der 9. ProdSV gelten für die „Produkte“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 der 9. ProdSV technische Dokumentations-, Konformitätsbewertungs-, Erklärungs- und CE-Pflichten.

Rechtslage ab 20.01.2027

Ab 20. Januar 2027 gibt es einen neuen Begriff.

Maßgeblich ist Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 2023/1230

Diese Verordnung gilt für Maschinen und folgende dazugehörige Produkte:
a) auswechselbare Ausrüstungen;
b) Sicherheitsbauteile;
c) Lastaufnahmemittel;
d) Ketten, Seile und Gurte;
e) abnehmbare Gelenkwellen.

Erwägungsgrund 15 der VO EU 2023/1230 bestätigt diese Abgrenzung und unterscheidet Maschinen, die fünf Gruppen dazugehöriger Produkte und unvollständige Maschinen.

Definiert werden die fünf Gruppen Art. 3 Nr. 2, 3 und 5 bis 9 VO EU 2023/1230, aber nur einzeln (siehe unten Missverständnis 2).

Sicherheitsbauteil neu definiert

Bei den Definitionen gibt es einige Veränderungen.  Insbesondere in Art. 3 Abs. 3 VO EU 2023/1230, anders gesagt beim „Sicherheitsbauteil“.

Es „bezeichnet“ ab dem Inkrafttreten dieses Teils der VO EU 2023/1230 „ein physisches oder digitales Bauteil, einschließlich Software, eines in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkts, die zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion konstruiert oder bestimmt ist, gesondert in Verkehr gebracht wird und dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet, die aber für das Funktionieren dieses Produkts nicht erforderlich ist oder durch normale Bauteile ersetzt werden kann, um den Betrieb dieser Produkte zu gewährleisten“

Entscheidend ist, dass ein Sicherheitsbauteil auch „digital“ sein kann.

Konstruktion und Funktion machen ein dazugehöriges Produkt zu einem dazugehörigen Produkt

Hier wie bei den anderen Definitionen in Art. 3 VO EU 2023/1230 ist das Kriterium, ob ein „dazugehöriges Produkt“ vorliegt, Konstruktion und Funktion.

Eine Bezeichnung allein macht ein Teil, das zu einer Maschine gehört, nicht zu einem „dazugehörigen Produkt“.

Wer ein dazugehöriges Produkt als Zubehör einstuft, ist ….

Andersherum kann es für einen Hersteller, der ein „dazugehöriges Produkt“ nach Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 2023/1230 als „Zubehör“ einstuft, problematisch werden. Denn ggf. wurden nicht die einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ermittelt, möglicherweise fehlen die  technischen Unterlagen nach Anhang IV Teil A der VO EU 2023/1230 und ein Konformitätsbewertungsverfahre und die EU-Konformitätserklärung nach Art. 21 und Anhang V Teil A VO EU 2023/1230.

Missverständnis 1: Anhang I ist keine Liste der dazugehörigen Produkte

In Fragen, aber auch in Begründungen, warum ein bestimmtes Teil ein „dazugehöriges Produkt ist“ wird auf Anhang I der VO EU 2023/1230 verwiesen. Nur: Anhang I enthält keine allgemeine Liste der dazugehörigen Produkte.

Anhang I zählt Kategorien von Maschinen oder dazugehörigen Produkten auf, für die besondere Verfahren nach Art. 25 VO EU 2023/1230 gelten. Das sind zum Beispiel Festlegungen, welche Maschinen eine bestimmte EU-Baumusterprüfung unterworfen werden oder welche Maschinen eine interne Fertigungskontrolle durchlaufen müssen oder wann die Konformität aufgrund einer Einzelprüfung nachgewiesen werden muss.

Sicher finden sich in den in Anhang I aufgezählten Produkten auch „dazugehörigen Produkte“, etwa in Teil A. Beispiele: abnehmbare Gelenkwellen und deren trennende Schutzeinrichtungen sowie Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung maschinellen Lernens.

Missverständnis 2: In Artikel 3 wird der Begriff „dazugehöriges Produkte“ nicht definiert

In jeder der jüngeren EU-Verordnungen gibt es einen Artikel, der für Definitionen vorgehalten wird. In der VO EU 2023/1230 ist es der Artikel 3. Naheliegend wäre, dass dort auch der Sammelbegriff „dazugehörige Produkte“ festgelegt wird. Aber nein. Nur die Einzelbegriffe werden definiert (Art. 3 Abs. 2 VO EU 2023/1230). Für die Bestimmung des Sammelbegriffs muss dem Anwender die Liste Art. 2, Abs. 1 VO EU 2023/1230 genügen.

Kleiner Hinweis zu den Herstellerpflichten von dazugehörigen Produkten

Hersteller, die ein dazugehöriges Produkt in Verkehr bringen, müssen – wie bei Maschinen – die einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ermitteln und erfüllen (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III VO EU 2023/1230), technische Unterlagen erstellen (Anhang IV Teil A VO EU 2023/1230) und ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen (Art. 25 VO EU 2023/1230). Hinzu kommen die EU-Konformitätserklärung nach Art. 21 und Anhang V Teil A VO EU 2023/1230 sowie die CE-Kennzeichnung nach Art. 23 und 24 VO EU 2023/1230. Diese Liste ist nicht vollständig.

Zusammenfassung

Die neue Maschinenverordnung – die VO EU 2023/1230 – erfindet einen neuen Sammelbegriff, den der dazugehörigen Produkte. Dieser wird meist zusammen mit dem Begriff der Maschine verwendet, sodass die Anforderungen an Maschinen auch für die „dazugehörigen Produkte“ gelten. Die Definitionen für die verschiedenen Kategorien der dazugehörigen Produkte wurde verändert, insbesondere für Sicherheitsbauteile erweitert.  

Haftungshinweis

Dieser FAQ-Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung oder technische Konformitätsbewertung im Einzelfall. Die rechtliche Einordnung hängt insbesondere von Produktgestaltung, bestimmungsgemäßer Verwendung, Liefer- und Integrationszustand, Akteursrolle sowie dem maßgeblichen Zeitpunkt ab.

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