Symbolbild: Nicht nur Hersteller sind die Adressaten der Verordnung EU 2023/1230

FAQ – Stimmt es, dass sich die neue Maschinenverordnung ((EU) 2023/1230) ausschließlich an Hersteller richtet?

Kurz & knapp

Nein. Die Verordnung (EU) 2023/1230 („MVO“) weist nicht nur Herstellern, sondern auch Bevollmächtigten, Einführern (Importeuren), Händlern und Personen, die eine wesentliche Veränderung an einer Maschine vornehmen, Pflichten zu. Das macht die Verordnung (EU) 2023/1230 übrigens auch Behörden, Mitgliedstaaten und Konformitätsbewertungsstellen (VO (EU) 2023/1230).

Betreiber sind als solche grundsätzlich keine unmittelbaren Adressaten der EU Verordnung 2023/1230, können aber, etwa durch Eigenbau, Integration zu einer Gesamtheit von Maschinen, Eigenmarkenvertrieb oder durch eine „wesentliche Veränderung“ einer bestehenden Maschine in die Rolle des Herstellers geraten. Sie haben dann alle Pflichten des Herstellers zu erfüllen.

Die Richtlinie 2006/42/EG und ihre deutsche Umsetzung

Es könnte sein, der Irrglaube, die MVO richte sich ausschließlich an Hersteller noch von der Richtlinie 2006/42/EG und ihre deutschen Umsetzungen herrühren könnte.

Tatsächlich stellt die Richtlinie 2006/42/EG im Kern auf den „Hersteller“ und dessen „Bevollmächtigten“ ab.

Hersteller nach Richtlinie 2006/42/EG

Hersteller ist nach Art. 2 Buchst. i 2006/42/EG nicht nur, wer eine Maschine konstruiert oder baut und sie unter eigenem Namen in Verkehr bringt, sondern auch, wer hierfür beim Eigengebrauch verantwortlich ist; fehlt ein solcher Hersteller, gilt die Person als Hersteller, die die Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

Art. 2 Buchst. j 2006/42/EG definiert den schriftlich beauftragten Bevollmächtigten. Art. 5 Abs. 1 und 2 2006/42/EG weist beiden insbesondere Konformitätsbewertungs-, Dokumentations-, Erklärungs- und Kennzeichnungspflichten für Maschinen beziehungsweise Verfahrenspflichten für unvollständige Maschinen zu (RL 2006/42/EG).

Die 9. ProdSV

In Deutschland bildet die 9. ProdSV dieses Konzept ab. Sie gilt noch bis zum 19 . Januar 2027.

§ 2 Nr. 10 der 9. ProdSV enthält die zugegebenermaßen weite Herstellerdefinition; § 3 der 9. ProdSV verpflichtet den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, unter anderem die einschlägigen Sicherheitsanforderungen einzuhalten, technische Unterlagen bereitzuhalten, das Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, die EG-Konformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen (9. ProdSV).

Das ProdSG

Das ProdSG ergänzt nur, soweit speziellere Vorschriften denselben Aspekt nicht abschließend regeln (§ 1 Abs. 3).

Seine §§ 2, 3 und 7 erfassen Rollen und allgemeine Bereitstellungs- beziehungsweise CE-Anforderungen; § 6 verpflichtet bei Verbraucherprodukten ausdrücklich Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Fulfilment-Dienstleister (ProdSG).

Die Aussage, das Altrecht kenne nur Herstellerverantwortung, wäre daher ebenfalls zu pauschal; die maschinenrechtliche Richtlinie formuliert die Lieferkettenrollen jedoch weniger systematisch aus als das Neurecht. Die allgemeine Wirtschaftsakteurs-Systematik erläutert ergänzend der rechtlich nicht bindende Blue Guide 2022.

Hersteller in der (EU) 2023/1230 („MVO“)

Regelungen der Verordnung (EU) 2023/1230 („MVO“) zur Marktüberwachung und zu notifzierenden Stellen gelten bereits. Der größte Teil der Verordnung tritt ab 20. Januar 2027 in Kraft.

Auch Definitionen von Einführern, Händlern und Wirtschaftsakteuren

Die Begriffsdefinitionen der (EU) 2023/1230 erfolgen in Artikel 3. In den Art. 3 Nr. 18 bis 22 (EU) 2023/1230 wird festgelegt, wer ein Hersteller, ein Bevollmächtigten, ein Einführer, ein Händler oder ein „Wirtschaftsakteur“ ist. Letzterer ist alles. Die Funktion des Wirtschaftsakteurs umfasst nach dem Verordnungstext die vier erstgenannten Rollen.

Fulfilment-Dienstleister in der (EU) 2023/1230 nicht definiert

Ein Fulfilment-Dienstleister ist in der (EU) 2023/1230 nicht als eigener Wirtschaftsakteur definiert. Seine mögliche Verantwortung folgt daher nicht aus einer Definition der (EU) 2023/1230, sondern ist gesondert insbesondere nach Marktüberwachungsrecht und – bei Verbraucherprodukten – nach § 6 ProdSG zu prüfen.

Zu den Rollen gehören auch Pflichten

Zu der Definition der Rollen gehört ein Pflichtenprogramm oder anders gesagt das Pflichtenprogramm ist rollenbezogen gestaffelt.

  • Art. 10 (EU) 2023/1230 betrifft Hersteller von Maschinen und dazugehörigen Produkten; Hersteller tragen das zentrale Konformitätsprogramm einschließlich Konstruktion, Risikobeurteilung, technischer Unterlagen, Konformitätsbewertung, Erklärung, Informationen und gegebenenfalls CE-Kennzeichnung.
  • Art. 11 (EU) 2023/1230 Hersteller unvollständiger Maschinen und
  • Art. 12 (EU) 2023/1230 Bevollmächtigte.
  • Art. 13 und 14 (EU) 2023/1230 regeln Einführerpflichten für vollständige beziehungsweise unvollständige Produkte;
  • Art. 15 und 16 (EU) 2023/1230 enthalten entsprechende Händlerpflichten. Dazu gehören je nach Rolle Vorabkontrollen von Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Erklärungen, Anleitungen und Akteursangaben sowie Lagerungs-, Transport-, Korrektur-, Informations- und Kooperationspflichten (VO (EU) 2023/1230, Art. 10–16). Händler haben nach (EU) 2023/1230 eigene Prüf-, Dokumentations-, Korrektur- und Behördenkooperationspflichten.

Rollenwechsel

Art. 17 EU) 2023/1230 behandelt den Rollenwechsel: Einführer oder Händler gelten als Hersteller, wenn sie ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändern, dass dies dessen Konformität beeinflussen kann.

Hersteller werden durch wesentliche Veränderung

Nach Art. 18 EU) 2023/1230 wird eine natürliche oder juristische Person, die eine „wesentliche Veränderung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 16 vornimmt, grundsätzlich zum Hersteller für das betroffene Produkt; Art. 18 Abs. 3 EU) 2023/1230 enthält auch eine begrenzte Ausnahme für nichtprofessionelle Nutzer beim Eigengebrauch.

Zusammenfassung

Der Adressatenkreis der Verordnung (EU) 2023/1230 reicht über den der Hersteller hinaus, auch wenn die Hersteller, schon aufgrund ihrer Pflichten (siehe oben) eine zentrale Rolle einnehmen.

Haftungshinweis

Dieser FAQ-Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung oder technische Konformitätsbewertung im Einzelfall. Die rechtliche Einordnung hängt insbesondere von Produktgestaltung, bestimmungsgemäßer Verwendung, Liefer- und Integrationszustand, Akteursrolle sowie dem maßgeblichen Zeitpunkt ab.

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