Aerosol
Ein Aerosol ist ein Gemisch aus Partikeln („Schwebeteilchen“) und den sie umgebenden Gas oder Gasgemisch (z. B. Luft). Die Partikel können fest oder flüssig sein. Ihre […]
Ein Aerosol ist ein Gemisch aus Partikeln („Schwebeteilchen“) und den sie umgebenden Gas oder Gasgemisch (z. B. Luft). Die Partikel können fest oder flüssig sein. Ihre […]
Arbeitgeber sind nach § 2 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) natürliche Personen, juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die die in § 2 Abs. 2 ArbSchG genannten Personen
Arbeitsstätten sind nach § 2 Abs. 1 und 2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Orte, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen. Arbeitstätten können aber auch Orte sein, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Arbeitsstätten können Arbeitsräume sein, aber auch im Freien liegen. Sie können sich auf dem Gelände eines Betriebs befinden oder auf einer Baustelle.
Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind nach § 2 Abs. ArbSchG: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehme, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5
Nach der EU-Verordnung (EU) 2019/881 bezeichnet eine Cyberbedrohung „einen möglichen Umstand, ein mögliches Ereignis oder eine mögliche Handlung, der/das/die Netz- und Informationssysteme, die Nutzer dieser Systeme
Das Einzugsgebiet beschreibt den Bereich in einer baulichen Anlage, aus dem alle anwesenden Personen denselben Fluchtweg nutzen müssen.
Hauptfluchtwege nach ASR A2.3 Abschnitt 3.1 sind insbesondere die zur Flucht erforderlichen Verkehrswege, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge.
oder Informationstechnik (IT) sind die Hard- und Softwarekomponenten zur elektronischen Datenverarbeitung.
Nebenfluchtwege nach ASR A2.3 Abschnitt 3.1 sind zusätzliche Fluchtwege, die ebenfalls ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen.
Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Sie sind keine verbindlichen Rechtsnormen. Der Arbeitgeber muss sie „berücksichtigen“ (§ 3a Abs. 1 S. 2 ArbStättV). Das heißt, der Arbeitgeber kann auch eine andere als die in der ASR geforderte Maßnahme wählen, sofern er damit die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Beschäftigten erreicht. Hält der Arbeitgeber allerdings die Vorgaben der ASR ein, gilt eine Vermutungswirkung zu seinen Gunsten. Behörden können dann davon ausgehen, dass er die Vorgaben der ArbStättV erfüllt.
Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) Mehr lesen