Unterliegt eine 2026 hergestellte Druckerpresse, die erst im Februar 2027 verkauft wird, der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230?

Präzisierung und Ergänzung

Wir gehen davon aus, dass die Druckerpresse auf dem Unionsmarkt, also innerhalb der EU, verkauft wird.

Die zweite Ergänzung betrifft das Wort verkaufen.

Verkauf zerfällt in Vepflichtung und Übereignung

Rechtlich gesehen besteht der Verkauf einer Sache aus verschiedenen Schritten. Nach dem Abstraktionsprinzip des Zivilrechts ist das Verpflichtungsgeschäft (z. B. ein Kaufvertrag nach § 433 BGB) und seine Wirksamkeit unabhängig vom sogenannten Verfügungsgeschäft (z. B. die Übereignung einer Sache nach § 929 BGB) zu beurteilen.

Verkaufen kann somit bedeuten, dass der Kaufvertrag zustande gekommen ist, aber die Maschine noch nicht übereignet wurde.  

Entscheidend ist erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt

Für das Produktsicherheitsrecht ist allerdings dieser Moment der entscheidende. In der Sprache der Verordnungen ist es die erstmalige Bereitstellung einer Maschine auf dem Unionsmarkt zur Verwendung, aber auch zum Vertrieb. Zivilrechtlich ist das die Übereignung, also der Moment, in dem der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erhält. Anders gesagt, ist es die Lieferung und Inbetriebnahme der Maschine.  

Annahme, Lieferung nach 19. Janauar 2027

Wir gehen von dieser Variante aus. Wir nehmen daher an, dass die Druckerpresse bis nach dem 19. Januar beim Hersteller im Lager steht und nicht auf EU-Binnenmarkt nach Art. 3 Nr. 12 VO EU 2023/1230 in Verkehr gebracht wurde (das in diesem Zusammenhang wesentliche erstmalige Bereitstellen ist das „Inverkehrbringen“ der Maschinenverordnung EU 2023/1230 (siehe unten).

Falls die Druckerpresse bis zum 19. Januar 2027 geliefert und in Betrieb genommen wurde, gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Analog ist es mit dem Weiterverkauf, den wir unten kurz diskutieren.  

Antwort

Wird die Druckerpresse erst im Februar 2027 erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt, unterliegt sie grundsätzlich der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Die Herstellung im Jahr 2026 begründet keine Ausnahme (Art. 3 Nr. 1 und 12, Art. 52 und 54).

Anders liegt es, wenn gerade dieses Maschinenexemplar bereits vor dem 20. Januar 2027 richtlinienkonform in Verkehr gebracht wurde und im Februar lediglich weiterverkauft wird (Art. 52 Abs. 1).

Entscheidend ist nicht das Rechnungsdatum, sondern erstmalige Bereitstellung

Entscheidend ist nicht der als „Verkauf“ bezeichnete Termin (das Datum auf dem Kaufvertrag, das Rechnungsdatum), sondern ob und wann tatsächlich die erste Bereitstellung auf dem Unionsmarkt stattgefunden hat.

Defintion der Bereitstellung

Die Maschinenverordnung definiert die „Bereitstellung auf dem Markt“ als  jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit

In Art. 3 Nr. 11 VO EU 2023/1230. Ob nun die Definition der Bereitstellungen einen großen Erkenntnisgewinn bringt oder nicht, sei dahingestellt. Wahrscheinlich ist, dass es hier auf den „Rahmen der Geschäftstätigkeit“ ankam. Alles was, im Rahmen einer Liebhaberei gebastelt wird, unterliegt nicht der Maschinenverordnung. Gefährden darf der Hobbybastler dennoch niemanden. Aber er muss keine Konformitätserklärung etc. machen.

Definition des Inverkehrbringens

Das „Inverkehrbringen “ bezeichnet dann

die erstmalige Bereitstellung eines Produkts, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, auf dem Unionsmarkt.

Die Definitionen der Bereitstellung auf dem Markt und die des Inverkehrbringens in der Maschinenverordnung EU 2023/1230 entsprechen denen der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU, Art. 2 Nrn. 1, 2.

Rechtsfolgen des Inverkehrbringens nach 20.01.2027

Vor dem Inverkehrbringen beziehungsweise der Inbetriebnahme einer erfassten Maschine muss der Hersteller insbesondere die anwendbaren Sicherheitsanforderungen erfüllen, technische Unterlagen und Betriebsanleitung bereitstellen, das zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, die EG-Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 RL 2006/42/EG; §§ 3 bis 5 der 9. ProdSV). Die 9. ProdSV bildet die deutsche Umsetzung der Richtlinie; das ProdSG ist insoweit nicht anzuwenden, wie speziellere Produktvorschriften die betreffenden Aspekte konkreter regeln (9. ProdSV; § 1 Abs. 3 ProdSG).

Die ABER-Fragen

Wie ist das aber mit der 2026 ausgestellten EG Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung?

Ist die Konformitätserklärung nicht wesentlich dafür, dass eine Maschine auf dem EU-Markt bereitgestellt werden kann? Ist damit nicht schon ein erster Schritt für eine Bereitstellung getan nd müsste das nicht berücksichtigt werden? Alles andere ist schließlich nur noch die technische Bereitstellung.

Eine bereits 2026 abgeschlossene Herstellung, eine 2026 ausgestellte EG-Konformitätserklärung oder eine CE-Kennzeichnung sind noch kein Inverkehrbringen. Das gilt auch im Jahr 2026. Auch nach 2006/42/EG  (Art. 2 Buchst. h RL 2006/42/EG) ist das „‘Inverkehrbringen’ die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung“.

Defintions des Inverkehrbringens hat sich nicht wesentlich geändert

Die Definition des Inverkehrbringens hat sich von der Maschinenrichtlinie zur Maschinenverordnung nicht grundsätzlich geändert. Neu ist nur die Angleichung an die mittlerweile übliche Definition, die aus  Bereitstellung auf dem Markt und Inverkehrbringen besteht.

Geändert hat sich vor allem nicht, dass das Inverkehrbringen genau den Zeitpunkt festlegt, der maßgebend ist für die Auswahl der jeweils anzuwendenden Regelwerke.

Was ist aber mit dem Übergangsrecht?

Ja, es gibt ein Übergangsrecht. Art. 52 Abs. 1 VO EU 2023/1230 erlaubt die weitere Bereitstellung von Produkten, die vor dem Stichtag (20. Januar 2027) richtlinienkonform in Verkehr gebracht wurden.

Baumusterprüfbescheinigungen gelten bis zu ihrem Ablauf

Die Ausnahme in Art. 52 Abs. 2 VO EU 2023/1230 betrifft nur die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen, die gemäß Art 12 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ausgestellt bzw. erteilt wurden. Diese bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

MaschinenDG ist keine selbständige Regelung

Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG)) die unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2023/1230 in Deutschland, etwa um Sprach- und Vollzugsregelungen.

In manchen KI-Antworten zur Maschinenverordnung wird anscheinend auf eine deutsche Übergangsvorschrift in § 11 MaschinenDG verwiesen. Das stimmt. Es heißt dort:

Maschinen, die die Anforderungen der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, erfüllen und vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden.

Rechtslage ab 20.01.2027

Die VO (EU) 2023/1230 gilt grundsätzlich ab dem 20. Januar 2027. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird mit Wirkung zu diesem Datum aufgehoben. Die 9. ProdSV tritt mit Ablauf des 19. Januar 2027 außer Kraft.

Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Presse sind dann insbesondere die Anforderungen des Anhangs III, die technischen Unterlagen nach Anhang IV Teil A, das einschlägige Verfahren nach Art. 25 sowie EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung nach Maschinenverordnung EU 2023/1230 maßgeblich (Art. 10 Abs. 1 und 2 EU 2023/1230).

Haftungshinweis

Dieser FAQ-Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung oder technische Konformitätsbewertung im Einzelfall. Die rechtliche Einordnung hängt insbesondere von Produktgestaltung, bestimmungsgemäßer Verwendung, Liefer- und Integrationszustand, Akteursrolle sowie dem maßgeblichen Zeitpunkt ab.

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