Was gilt bei der Maschinenverordnung wann?

Für das erstmalige Inverkehrbringen von Maschinen und dazugehöriger Produkte ab dem 20. Januar 2027 ist grundsätzlich die neue Maschinenverordnung (EU 2023/1230) maßgeblich (Art. 3 Nr. 12 und Art. 54).

Einzelne Bestimmungen der neuen Maschinenverordnung (EU 2023/1230) gelten bereits früher. Entscheidend sind das konkrete Maschinenexemplar, der tatsächliche marktbereitstellungsvorgang und gegebenenfalls die erstmalige Inbetriebnahme, nicht allein Bestell-, Rechnungs- oder Herstellungsdatum (Art. 54; Blue Guide 2022, Abschnitte 2.2 und 2.3).

ZeitpunktBestimmungen und Bedeutung
19.07.2023
Die VO EU 2023/1230 tritt in Kraft; ihre Bestimmungen sind aber noch nicht anzuwenden, außer Art. 6 Abs. 7, Art. 48 und Art. 52. Sie betreffen insbesondere Übergangs- und bestimmte Marktüberwachungsregelungen (Art. 52 und 54).
20.01.2024
Art. 26 bis 42 EU 2023/1230 erlangen Geltungskraft. Die Artikel regulieren die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen. Dabei geht es überwiegend um den institutionellen Rahmen wie „Anforderungen an notifizierende Behörden“ (Art. 28 EU‘ 2023/1230) und „Anforderungen an notifizierende Stelle“ (Art. 30 EU 2023/1230) und das Notifizierungsverfahren (Art. 34 EU 2023/1230).
20.07.2024
Art. 6 Abs. 2 bis 6, 8 und 11, Art. 47 sowie Art. 53 Abs. 3 EU 2023/1230 müssen beachtet werden, sie beschreiben Kategorienbewertung, delegieren Rechtsakte und Überprüfungen; die ausdrückliche Einbeziehung von Abs. 8 EU 2023/1230 beruht auf der Berichtigung von 2025 (Art. 54 Buchst. d; Berichtigung 2025/90297, Nr. 9). Art 8 2023/1230 beschreibt die „Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Produkte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen“. Konkret: Maschinen oder dazugehörige Produkte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III erfüllen. Das gilt auch für unvollständige Maschinen.
29.05.2026
Anwendung des Änderungsrechtsakts VO (EU) 2024/2748, der insbesondere Kapitel IVa mit Binnenmarkt-Notfallverfahren ergänzt. Im Prinzip geht es um schnellere Konformitätsbewertungen im Krisenfall. Es braucht aber eine gesonderte Aktivierung. Der Wachsamkeits- und Notfallmodus müssen ausgerufen werden. (Änderungsverordnung, Art. 6 und 7).
20.10.2026
Anwendung von Art. 50 Abs. 1 EU 2023/1230. Die Mitgliedsstaaten der EU müssen Vorschriften über Sanktionen erlassen. Bevor die meisten Vorgaben der Maschinenverordnung gelten, müssen die Strafen bei Verstößen feststehen. Auch das nennt man Rechtstaatlichkeit.
20.01.2027Es geht los. Nun gelten alle Artikel der EU 2023/1230, insbesondere die zu den Herstellerpflichten und Konformitätsbewertungsverfahren. Zugleich wird die Maschinenrichtlinie aufgehoben unter Wahrung der Übergangsbestimmungen (Art. 51, 52 und 54).

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