Was ist nach Maschinenverordnung eine Maschine? (und was nicht?)

Es ist ein Kreuz mit den Definitionen in EU-Richtlinien und -Verordnungen. Entweder sind sie so kompliziert, dass man sie nur nach längerer Meditation versteht, oder sie bestehen lediglich aus Aufzählungen.

Bei der Begriffsbestimmung der Maschine ist beides der Fall. Es gibt es eine Defintionen einer Maschine, die in drei Absätzen erweitert wird, der ein seltsames Anhängsel folgt und einen langen Absatz, der nichts anderes ist als ein Verzeichnis, was keine Maschine ist.

Die gute Nachricht ist aber, dass sich die Definition der Maschine in der neuen Maschinenverordnung (EU 2023/1230) und der Maschinrichtlinie (2006/42/EG und der 9. ProdSichV) nicht groß unterscheiden.

Neu ist die ausdrückliche Aufnahme von Software und KI in die Beschreibung. Zum Beispiel ist eine Maschine auch dann eine Maschine, wenn ihr einfach nur die Software fehlt.

Rechtslage bis einschließlich 19.01.2027

Eine Gesamtheit mit mindestens einem beweglichen Teil ist eine Maschine. Diese Definition der Richtlinie 2006/42/EG (mit einigen Erweiterungen) gilt auch nach dem 19. Januar.

Die Defintion für Maschinen der Richtlinie 2006/42/EG

Nach Art. 2 Buchst. a RL 2006/42/EG ist eine Maschinen:

a) eine „Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen“, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattet ist und „für eine bestimmte Anwendung“ zusammengefügt wurde

b) eine Gesamtheit wie in a) beschrieben, der nur die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden

c) eine einbaufertige Gesamtheit wie in a) und b) die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;

d) eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne von a), b), c) oder von unvollständigen Maschinen die so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;

e) ist ein Ausreißer. Eine Maschine ist auch eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist. Dem Merkmal aus a), dass nämlich eine Maschine eine anderes Antriebssystem hat als die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft, wird hier entgegengewirkt.

    Die 9. ProdSV übernimmt die Fallgruppen

    § 2 Nr. 2 der 9. ProdSV übernimmt die Struktur der EU Richtlinie.

    Die Ausnahmen oder was keine Maschine ist

    Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie und § 1 Abs. 2 der 9. ProdSV enthalten Bereichsausnahmen, unter anderem für bestimmte identische Ersatz-Sicherheitsbauteile, Jahrmarktseinrichtungen, nukleare Anwendungen, Waffen, bestimmte Beförderungsmittel, Seeschiffe, militärische oder polizeiliche Zwecke, vorübergehende Laborforschung, Schachtförderanlagen, Darstellerbeförderung sowie bestimmte elektrische und elektronische Erzeugnisse.

    Für andere Gefährdungen: risikobezogener Anwendungsvorrang

    Art. 3 der Richtlinie 2006/42/EG ordnet für durch andere Richtlinien einen risikobezogenen Anwendungsvorrang an. Soll heißen, werden Gefährdungen einer Maschine (z. B. in einem Ex-Bereich) ganz oder teilweise durch eine andere, speziellere EU-Richtlinien präziser erfasst, so gilt die Richtlinie 2006/42/EG für diese Maschinen und Gefährdungen nicht.

    Rechtslage ab 20.01.2027

    Gemäß dem allgemeinen Tendenz bei der Abfassung der Maschinenverordnung EU 2023/1230 wurden digitale Elemente und Anwendungen, also Software, mitberücksichtigt oder sagen wir deutlicher in den Verordnungstext aufgenommen.

    Definition der VO EU 2023/1230

    Art. 3 Nr. 1 MVO lautet vollständig:

    „Maschine“ bezeichnet
    a) eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
    b) eine Gesamtheit im Sinne des Buchstabens a, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
    c) eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a und b, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;
    d) eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der Buchstaben a, b und c oder von unvollständigen Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;
    e) eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;
    f) eine Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a bis e, bei der lediglich das Aufspielen einer für die vom Hersteller vorgesehene bestimmte Anwendung vorgesehenen Software fehlt;

    Nicht alle Fallgruppen bedingen einander

    Die in Artikel 3 Nr. 1 VO EU 2023/1230 aufgezählten Fallgruppen sind alternativ, nicht kumulativ gemeint. Im klaren Deutsch: Damit etwas eine Maschine ist, muss es nur eines der Kriterien erfüllen, nicht alle (was eine ziemlich interessante Maschine ergäbe).

    Gesamtheit von Maschinen, die zusammenwirken

    Buchst. d behandelt eine hinreichend gekoppelte Baugruppe ausdrücklich als Maschine; erforderlich sind funktionales Zusammenwirken, Anordnung und Betätigung als Gesamtheit.

    Eine gemeinsame Sicherheitssteuerung ist ein starkes Indiz, aber kein zusätzlicher Wortlauttatbestand.

    Erwägungsgrund 33 und Art. 10 Abs. 1 verlangen, Wechselwirkungen in die Risikobeurteilung einzubeziehen.

    Keine Maschine, aber von der Maschinenverordnung reguliert

    Art. 3 Nr. 10 definiert die „unvollständige Maschine“ als Gesamtheit, die noch keine Maschine darstellt, weil sie für sich keine bestimmte Anwendung erfüllen kann, und nur zum Einbau oder Zusammenfügen bestimmt ist; ein Antriebssystem ist ausdrücklich eine unvollständige Maschine. Für sie gelten insbesondere Art. 11 und 22, Anhang IV Teil B, Anhang V Teil B und Anhang XI. Vorgesehen sind EU-Einbauerklärung und Montageanleitung, nicht die CE-Kennzeichnung nach Art. 23 und 24 VO EU 2023/1230.

    Keine Maschinen, aber grundsätzlich gleiche Herstellerpflichten

    Ebenfalls keine Maschinen, aber grundsätzlich gleiches Herstellerpflichtenprogramm: Art. 2 Abs. 1 VO EU 2023/1230 nennt als „dazugehörige Produkte“ auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten/Seile/Gurte und abnehmbare Gelenkwellen. Für sie gilt grundsätzlich Art. 10. Einzelheiten behandelt der FAQ-Eintrag „Was ist nach EU-Verordnung 2023/1230 ein ‚dazugehöriges Produkt‘?“

    Keine Maschinen

    Vom Anwendungsbereich ausgenommen: Art. 2 Abs. 2 VO EU 2023/1230 nennt abschließend:

    (a) vom Hersteller des ursprünglichen Produkts gelieferte Sicherheitsbauteile zum identischen Ersatz; (b) spezielle Jahrmarkt- und Vergnügungsparkeinrichtungen; (c) bestimmte kerntechnische Anwendungen; (d) Waffen einschließlich Feuerwaffen; (e) Luft-, Wasser- und Schienenbeförderungsmittel, nicht jedoch darauf angebrachte Maschinen; (f) erfasste luftfahrttechnische Produkte; (g) von VO (EU) 2018/858 erfasste Kraftfahrzeuge, Anhänger und zugehörige Systeme usw.; (h) von VO (EU) Nr. 168/2013 erfasste Zwei-/Dreiradfahrzeuge und vierrädrige Fahrzeuge; (i) von VO (EU) Nr. 167/2013 erfasste land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen – jeweils nicht die angebrachten Maschinen; (j) ausschließlich für Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge; (k) Seeschiffe, bewegliche Offshore-Anlagen und die an Bord installierten Maschinen; (l) speziell militärisch oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruierte Produkte; (m) vorübergehend in Laboratorien verwendete Forschungsprodukte; (n) Schachtförderanlagen; (o) Darstellerbeförderung; (p) bestimmte von Niederspannungs- oder Funkanlagenrecht erfasste Elektro-/Elektronikprodukte – bestimmte Haushalts-, Audio-/Video-, IT- und Bürotechnik, Niederspannungsschaltgeräte und Elektromotoren – sowie (q) Hochspannungsschaltgeräte, -steuergeräte und Transformatoren.

    Bauprodukte, Medizinprodukte werden gesondert geregelt und sind daher

    Art. 2 Abs. 3 enthält daneben eine risikobezogene Spezialitätsregel: Soweit spezifischere Unionsharmonisierungsvorschriften die betreffenden Risiken abdecken, gilt die Maschinenverordnung hierfür nicht.

    Bauprodukte, Aufzüge und Medizinprodukte sind daher nicht pauschal allein wegen ihrer Bezeichnung ausgenommen; bei Zweifelsfragen sind der konkrete Spezialrechtsakt und die jeweils erfassten Risiken zu prüfen.

    Erwägungsgrund 17 erläutert insbesondere die Abgrenzung bei Beförderungsmitteln.

    Fehlt einer Maschine nur die Software, ist sie dennoch eine Maschine

    Erwägungsgrund 19 bestätigt die digitale Fortentwicklung: Fehlt nur die vorgesehene Software, bleibt das Produkt Maschine; separat in Verkehr gebrachte Software mit Sicherheitsfunktion kann dagegen Sicherheitsbauteil und damit dazugehöriges Produkt sein.

    Ein KI-System ist nicht allein wegen „KI“ eine Maschine oder eigene Produktkategorie.

    Handbetätigte Vorrichtungen ohne Antrieb sind grundsätzlich keine Maschinen; die Ausnahme des Art. 3 Nr. 1 Buchst. e für handkraftbetriebene Hebeeinrichtungen ist jedoch zu beachten. Elektrowerkzeuge erfüllen regelmäßig den Kernbegriff. Fahrerlose Transportsysteme/AGV können Maschinen sein, sofern ihre konkrete Ausführung die Definition erfüllt und keine Fahrzeugsausnahme greift. Bei verketteten Anlagen sind insbesondere gemeinsamer Zweck, funktionale und steuerungstechnische Verknüpfung sowie sicherheitsrelevante Wechselwirkungen zu prüfen. Eigenständige Software ist regelmäßig keine Maschine; Sicherheitssoftware kann jedoch Art. 3 Nr. 3 erfüllen. Für KI-Systeme sind Einbettung, Sicherheitsfunktion, selbstentwickelndes Verhalten und das Zusammenspiel mit anderem EU-Recht zu prüfen.

    Erforderlich sind mindestens Funktionsbeschreibung, Zeichnungen, Antriebs- und Steuerungskonzept, Risikobeurteilung, Schnittstellen, Lieferumfang, Montagezustand, Erklärungen und maßgebliche Daten.

    Haftungshinweis

    Dieser FAQ-Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung oder technische Konformitätsbewertung im Einzelfall. Die rechtliche Einordnung hängt insbesondere von Produktgestaltung, bestimmungsgemäßer Verwendung, Liefer- und Integrationszustand, Akteursrolle sowie dem maßgeblichen Zeitpunkt ab.

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