Ist ein fahrerloses Transportmittel eine Maschine nach Maschinenverordnung?

Kurz&knapp

Ein typisches, elektrisch angetriebenes fahrerloses Transportmittel für den innerbetrieblichen Lastentransport ist regelmäßig eine Maschine im Sinne von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a VO (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung).

Voraussetzung: Keine Straßenzulassung

Dies gilt unter der Voraussetzung, dass das fahrerlos angetriebene Transportmittel keine Straßenzulassung besitzt und auch dass es sich nicht um ein Schienennetz-Beförderungsmittel handelt, dass es also nicht außerhalb des Betriebsgeländes auf Schienen unterwegs sein darf.

Ein Grenzfall wäre es, wenn sich hinter dem fahrerlosen Transportmittel ein autonom fahrender „Yard-Truck“ bzw. Lkw für Werksgelände und öffentliche Straßen verbärge.  

Grundsätzlich sind maschinelle Aufbauten auf fahrerlosen Transportmitteln gesondert abzugrenzen.

Wie immer in der EU 2023/1230: Namen bedeuten nichts

Entscheidend für die Bewertung eines fahrerlosen Transportmittels als Maschine ist nicht die Bezeichnung als FTS, FTF, AGV oder AMR; entscheidend sind Funktion und Ausführung.

Rechtslage bis einschließlich 19.01.2027

Maschinen werden für ziemlich unterschiedliche Funktionen konstruiert. Kein Wunder also, dass die Legaldefintion einer Maschine entweder sehr allgeimein gehalten sein muss oder sehr viele Unterfälle, besondere Konstruktionsmerkmale oder funktionalen Ausprägungen berücksichtigen muss. Die Definition der EU Richtlinie 2006/42/EG und ihrer deutschen Umsetzung, der 9. ProdSV, schafft mühelos beides.

Definition der Maschine nach RL 2006/42/EG

In Art. 2 Buchst. a RL 2006/42/EG und § 2 Nr. 2 der 9. ProdSV wird der Begriff der Maschine definiert: Eine Maschine ist eine nicht unmittelbar durch menschliche oder tierische Kraft angetriebene Gesamtheit verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt ist.

Es folgen noch weitere Definitionen einer Maschine bzw. sogenannte Fallgruppen von Maschinen, die unter anderem anschluss- oder einbaufertige Einheiten und funktional zusammenwirkende Gesamtheiten betreffen.

Ein fahrerlos angetriebenes Transportmittel erfüllt meist die Kriterien für eine Maschine

Ein übliches fahrerlos angetriebene Transportmittel besitzt einen elektrischen Fahrantrieb, bewegliche Fahrwerks- und Antriebsteile und dient der bestimmten Anwendung, Lasten in einer Betriebsumgebung zu transportieren; Hebe-, Lade- oder Manipulationsvorrichtungen können hinzukommen. Es erfüllt daher regelmäßig bereits die Kriterien für eine Maschine nach Art. 2 RL 2006/42/EG und § 2 der 9. ProdSV.

Die Ausnahmen

Art. 1 Abs. 2 Buchst. e RL 2006/42/EG und § 1 Abs. 2 Nr. 5 der 9. ProdSV nehmen nur bestimmte Fahrzeuggruppen und Luft-, Wasser- oder Schienenbeförderungsmittel aus.

Ein ausschließlich innerbetriebliches fahrerlos angetriebene Transportmittel ohne Bestimmung für öffentliche Straßen fällt deshalb typischerweise nicht unter die Fahrzeugausnahmen.

Hinweis: Die Ausnahmen für typgenehmigte Straßenfahrzeuge und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen erfassen nicht die auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen.

Rechtslage ab 20.01.2027

Die Defintion für Maschinen haben sich von der Richtlinie 2006/42/EG zur VO EU 2023/1230 nicht sonderlich geändert.

Definition der Maschine

Art. 3 Nr. 1 Buchst. a MVO verlangt in der für fahrerlos angetriebene Transportmittel entscheidenden Fallgruppe ein anderes Antriebssystem als unmittelbar eingesetzte menschliche oder tierische Kraft, verbundene Teile oder Vorrichtungen, mindestens ein bewegliches Element und das Zusammenfügen für eine bestimmte Anwendung.

Diese Merkmale erfüllt ein typisches elektrisch angetriebenes fahrerlos Transportmittel regelmäßig. Zur vollständigen Legaldefinition und ihren sechs Fallgruppen wird auf den FAQ-Eintrag „Was ist nach VO (EU) 2023/1230 eine Maschine und was nicht?“ verwiesen.

Fahrzeugausnahmen

Die Fahrzeugausnahmen ändern dieses Regelergebnis gewöhnlich nicht:

  • Art. 2 Abs. 2 Buchst. e VO EU 2023/1230 betrifft Beförderungsmittel in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen, nicht jedoch darauf angebrachte Maschinen. Ein bodengebundenes innerbetriebliches fahrerlos angetriebene Transportmittel ist kein solches Beförderungsmittel.
  • Buchst. g VO EU 2023/1230 betrifft Kraftfahrzeuge, Anhänger und zugehörige Produkte, die in den Anwendungsbereich der VO (EU) 2018/858 fallen, wiederum nicht auf den Fahrzeugen angebrachte Maschinen. Diese Verordnung erfasst insbesondere für öffentliche Straßen bestimmte Fahrzeuge der Klassen M und N sowie Anhänger der Klasse O. Ein übliches innerbetriebliches fahrerlos angetriebene Transportmittel ist dafür nicht bestimmt und regelmäßig nicht erfasst.
  • Buchst. h VO EU 2023/1230 betrifft von VO (EU) Nr. 168/2013 erfasste zwei-, drei- und vierrädrige Fahrzeuge und zugehörige Produkte, nicht die angebrachten Maschinen. Dieses Typgenehmigungsrecht setzt grundsätzlich eine Bestimmung für öffentliche Straßen voraus und passt typischerweise nicht auf ein innerbetriebliches fahrerlos angetriebene Transportmittel.
  • Buchst. i VO EU 2023/1230 betrifft von VO (EU) Nr. 167/2013 erfasste land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und zugehörige Produkte, nicht die angebrachten Maschinen. Ein industrielles fahrerlos angetriebene Transportmittel ohne land- oder forstwirtschaftliche Zweckbestimmung fällt regelmäßig nicht darunter.

Die Maschinenverordnung adressiert nicht Risiken aus dem Straßenverkehr

Erwägungsgrund 17 der EU 2023/1230 bestätigt die Trennlinie. Der Zweck der Maschinenverordnung (EU 2023/1230) sei

die Adressierung derjenigen Risiken, die sich aus der Maschinenfunktion und nicht aus der Beförderung von Gütern, Personen oder Tieren ergeben. Folglich sollte diese Verordnung nicht für Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen gelten, obwohl sie dennoch für die auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen gelten sollte.

Keine spezifischen Vorschriften der EU für fahrerlose Transportmittel

Nach Art. 2 Abs. 3 EU 2023/1230 gilt die Maschinenverordnung für Risiken nicht, soweit spezifischere Unionsharmonisierungsvorschriften diese Risiken abdecken. Bei einem ausschließlich innerbetrieblichen verwendeten fahrerlosen Standard Traonsportmittel ist eine solche Verdrängung regelmäßig nicht erkennbar.

Ein fahrerloses Transportmittel kann auch Teil einer Gesamtheit von Maschinen sein

Die Einbettung des fahrerlosen Transportmittels in eine Steuerungsarchitektur und Verbindungen können zu einer spezifischeren Bewertung führen. Wird das fahrerlose Transportmittel und etwa Roboterarme, Hebeeinrichtung, Übergabestation oder weitere Maschinen funktional und steuerungstechnisch so angeordnet und betätigt, dass sie als Gesamtheit funktionieren, kann eine „Gesamtheit von Maschinen“ nach Art. 3 Nr. 1 Buchst. d VO EU 2023/1230 (Maschinenverordnung) vorliegen.

Haftungshinweis

Dieser FAQ-Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung oder technische Konformitätsbewertung im Einzelfall. Die rechtliche Einordnung hängt insbesondere von Produktgestaltung, bestimmungsgemäßer Verwendung, Liefer- und Integrationszustand, Akteursrolle sowie dem maßgeblichen Zeitpunkt ab.

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